Vereinssatzung der Società Dante Alighieri, Comitato di Norimberga e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Società Dante Alighieri, Comitato di Norimberga e.V. / Dante Alighieri Gesellschaft".

(2) Sitz des Vereins ist Nürnberg.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, bei den Bürgern Verständnis und Liebe zur italienischen Kunst und Kultur zu wecken und zu pflegen. Er fördert die Verständigung zwischen Deutschland und Italien. Er erfüllt diese Aufgabe insbesondere durch die Veranstaltung von Vorträgen, Ausstellungen und Sprachkursen sowie durch sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Initiativen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können um den Verein verdiente Mitglieder und Persönlichkeiten des wissenschaftlichen, kulturellen, politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Lebens zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss eines Mitglieds
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Ausschluss aus den in diesem Abschnitt c) genannten Gründen erfolgt mit 3/4 Stimmenmehrheit des Vorstandes. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu den ihm zur Last gelegten Handlungen oder Verhaltensweisen zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
d) durch Ausschluss wegen Beitragsrückständen. Ein solcher Ausschluss erfolgt dann, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Verzug ist. Dem Ausschluss, der vom Vorstand vorzunehmen ist, muss eine schriftliche Mahnung über die Höhe des Beitragsrückstandes vorangehen. Die Mahnung muss den Hinweis über den möglichen Ausschluss des Mitglieds wegen des Beitragsrückstandes enthalten. Die Zahlungsfrist im Mahnschreiben sollte 6 Wochen nicht überschreiten.

§ 4 Mitglieder-Rechte und -Pflichten
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Beitrages und zur Mitwirkung am Er¬rei¬chen des Vereinszweckes. Jedes Mitglied ist berechtigt, mit an den Vorstand gerichteten Anregungen und durch das Einbringen von Anträgen in die Mitgliederver-sammlung an einer erfolgreichen Entwicklung des Vereines mitzuwirken.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich bei Beginn des Kalenderjahres.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden (sie führen die Bezeichnung Präsident/-in und Vizepräsident/-in), dem Schriftführer(in), dem Schatzmeister(in) und bis zu 4 weiteren Mitgliedern (Beirat/Beirätin).

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(3) Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Ersten Vorsitzenden einberufen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.

(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag kann ein/-e Erster /-e Vorsitzender/-e nach Beendigung seines/ihres Wahlamtes aufgrund hervorragender Verdienste um die Gesellschaft zum/-r Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 8 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Erste Vorsit¬zende und der Zweite Vorsitzende. Jeder von beiden ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden tätig.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen ein¬zuberufen. Zwischen der Auslieferung der Vereinsmitteilungen und dem Tag der Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
b) die Wahl des Vorstands,
c) die Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
d) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
f) die Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzu¬berufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder 1/4 aller Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe für die Einberufung dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.

(5) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Abstimmung erfolgt nur dann, wenn mindestens eines der erschienenen Mitglieder es beantragt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der er-schienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit ausreichend.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederver¬sammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Änderung des Vereinszweckes und Auflösung

(1) Die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens ein Drittel sämtlicher Mit¬glieder anwesend ist.

(2) Dieser Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme auch schriftlich abgeben. Die Abgabe erfolgt bis spätestens zum Beginn der Versammlung.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der in Ab¬satz 2 angegebenen Mehrheit beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 12 Liquidation und Anfallberechtigte

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
(1) Die Auflösungsversammlung beschließt über die Bestel¬lung der Liquidatoren, ihre Vertretungsbefugnis und über den Anfallberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 15. September 1998 in Kraft.

Nürnberg, am 30. April 1998
Nürnberg, am 21.05.2010